Rentengut

[517] Rentengut, ein ländliches Besitztum, bei dessen Begrundüng dem Übernehmer das Eigentum gegen eine feste Rente übertragen wird, seit 1886 in Preußen eingeführt (s. Ansiedelungsgesetz). Ablösung ist nur mit Zustimmung beider Teile gestattet. Um dies zu bewirken, gewähren die Rentenbanken dem Rentenberechtigten gegen Abtretung seiner Rente ein gesetzlich bemessenes Ablösungskapital in Form von Rentenbriefen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 517.
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