[520]Retentionsrecht, die Befugnis, eine fremde Sache solange zurückzubehalten, bis die Ansprüche, welche mit der auf die Herausgabe gerichteten Forderung zusammenhängen, befriedigt sind.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 520.