[539] [539] Ristorno (ital.), Zurückschreiben, in der Buchhaltung Ab- und Zuschreiben eines Postens, namentlich eines irrig eingetragenen, durch einen Gegenposten von denselben Betrag auszugleichenden (ristornieren, stornieren); Rücknahme einer Versicherung, wofür bei der Seeversicherung der Versicherer eine Vergütung (Ristornogebühr) beanspruchen kann (Deutsches Handelsgesetz. §§ 894 u. 895).