Strafbescheid

[774] Strafbescheid, die von Verwaltungsbehörden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle ausgehende Strafverfügung; dem Beschuldigten steht, wenn nicht Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig ist, binnen einer Woche der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu (Strafprozeßordn. §§ 459 fg.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 774.
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