[774] Strafbescheid, die von Verwaltungsbehörden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle ausgehende Strafverfügung; dem Beschuldigten steht, wenn nicht Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig ist, binnen einer Woche der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu (Strafprozeßordn. §§ 459 fg.).