Unfug
[888] Unfug, grober, die erhebliche Störung der polizeilichen Ordnung, der äußern Ruhe und des sittlichen Anstandes auf den öffentlichen Straßen und Plätzen, nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§ 360, Nr. 11) mit Geldstrafe bis 150 M oder Haft bis 6 Wochen bedroht.