Unfug

[888] Unfug, grober, die erhebliche Störung der polizeilichen Ordnung, der äußern Ruhe und des sittlichen Anstandes auf den öffentlichen Straßen und Plätzen, nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§ 360, Nr. 11) mit Geldstrafe bis 150 M oder Haft bis 6 Wochen bedroht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 888.
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