Unfug

[895] Unfug ist die Störung der äußern öffentlichen Ordnung, die ruhestörende Belästigung des Publikums. Es genügt also weder die Störung einzelner bestimmter Personen, noch die Erregung von Besorgnis oder Entrüstung in weitern Kreisen. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 360, Ziff. 11) bedroht groben U. mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast bis zu sechs Wochen. Die Praxis der Gerichte faßt den Begriff dieser Übertretung sehr weit und beschränkt ihn keineswegs nur auf eigentliche Ruhestörungen (s. d.). Sie hat insbesondere auch das Boykottieren (s. Verruf) sowie beunruhigende Zeitungsnachrichten hierher gerechnet. Vgl. Hacke, Der grobe U. (Leipz. 1892); E. Müller, Gegen den groben U. in der heutigen Rechtsprechung (das. 1893); Saran, Der grobe U., insbesondere der sogen. Preßunfug (Bromb. 1898). Beschimpfender U., an Zeichen der öffentlichen Autorität (§ 103 u. 135), in Kirchen oder andern zu religiösen Versammlungen bestimmten Orten (§ 166) oder an Gräbern (§ 168) verübt, ist mit besondern Strafen bedroht (s. Religionsverbrechen).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 895.
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