[903] Vaterschaft, Paternität, das Verhältnis des Vaters zu seinem Kinde, entweder eine natürliche (durch Ehe nicht geheiligte), eine leibliche (eheliche) oder durch Adoption bewirkte. Sowohl das Kind als dessen Mutter kann auf Anerkennung der ehelichen V. klagen (Paternitätsklage), wenn diese verweigert werden sollte; ebenso das uneheliche Kind gegen den Erzeuger auf Anerkennung der V. und damit der Alimentationspflicht (s. Alimente). Nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch (§ 1717) gilt als Vater, wer der Mutter innerhalb der Empfängniszeit (182. bis 302. Tag vor der Geburt mit Einschluß dieser beiden Tage) beigewohnt hat.