[914] Verleumdung, Andichtung von Tatsachen, die, wenn sie wahr wären, den Geschmähten der öffentlichen Verachtung preisgeben oder einer strafbaren Handlung beschuldigen würden, wird als Beleidigung (s.d.) bestraft (§§ 164, 165, 187 des Deutschen Reichsstrafgesetzbuchs).