[917] Vertragsbruch, Kontraktbruch, die schuldhafte Nichterfüllung einer vertragsmäßigen Verpflichtung und das bewußte Handeln gegen den Vertrag. Der Gläubiger kann die Erfüllung durch Klage erzwingen oder in den [917] geeigneten Fällen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, und wenn eine Konventionalstrafe vereinbart ist, auf diese klagen. Strafbar ist der V., wenn es sich um Nichterfüllung von Lieferungsverträgen über Kriegsbedürfnisse etc. (Reichsstrafgesetzb. § 329) und um Bruch des Heuervertrags handelt (§ 298).