[960]Wechselprozeß, Abart des Urkundenprozesses, das abgekürzte Verfahren, das für Wechselklagen (s.d.) von der Zivilprozeßordnung (§§ 602-605 u. 592-601) vorgesehen ist; wichtig ist für dasselbe bes. die Wechselstrenge (s.d.).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 960.