[236] Mitgift, Brautschatz, Heirathsgut, dasjenige Vermögen. welches die Frau bei ihrer Verheirathung als »Beitrag zur Bestreitung der Ehekosten,« mitbringt. Die Größe desselben richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der Braut und ihrer Eltern, sie ist ein Ergebniß der Willkür oder der wechselseitigen Uebereinkunft. Ueber die Verwendung existiren unter beiden Neu-Vermählten in der Regel besondere Verträge, und die verschiedenen Gesetze gestatten die Verwaltung entweder dem Manne, oder verweigern sie ihm. Ost steht der Frau oder ihrem Curator allein die Verfügung über ihr Eingebrachtes zu, und wenn z. B. der Mann Bankerott macht, so ist, im Fall die Frau nicht solidarisch als Mitschuldnerin aufgetreten, sie auch zu keiner Zahlung an die Creditoren verpflichtet, und ihr Heirathsgut wird demnach gerettet. Diese Aufhebung der Gütergemeinschaft, diese Trennung des beiderseitigen Vermögens ist oft, namentlich bei Kaufleuten, wo der Speculationsgeist nur zu häufig den Ruin des Vermögens herbeiführt, von wohlthätigen Folgen. (S. Aussteuer und Ausstattung.)
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