Hausmeier, Majordomus

[370] Hausmeier, Majordomus, war der Name eines Beamten, der in der Merowingerzeit früh, namentlich bei Geistlichen und an den Höfen der Könige verschiedener germanischer Stämme vorkommt. Bei den Franken ist der Majordomus wahrscheinlich ursprünglich nichts anderes als der alte Seneschall; ihm stand die Oberaufsicht über das Hauswesen im ganzen zu. Es gab ihrer mehrere, da jede Hofhaltung, auch diejenige der Königin, der Prinzen, ihres eigenen Hausmeiers bedurfte. Zuletzt, als die Macht des Majordomus eine solche Bedeutung erlangt hatte, dass eine Teilung derselben unter mehrere unstatthaft geworden war, gab es bloss noch einen Beamten dieses Namens, der auch major domus regiae, major domus palatii, princeps palatii, palatii praepositus, praefectus palatii, rector palatii hiess, Als Vorsteher des Palastes und Hofes erhielt er einen Einfluss auf alle Verhältnisse desselben; die Erziehung der jungen an den Hof gebrachten Leute stand zum Teil unter seiner Leitung; er hatte für die Wahrung von Zucht und Recht unter den Grossen, für den Frieden im Lande zu sorgen; in der Ratsversammlungsass er dem Könige zunächst, oder führte, wenn dieser abwesend war, den Vorsitz selbst; unter minderjährigen Königen stand ihm die Erziehung und Reichsverwesung zu. Wahrscheinlich verband sich damit ein Anteil an der Verwaltung des königlichen Hauses, der Erhebung und Verwendung der königlichen Einkünfte. Ursprünglich wurde der Hausmeier wie jeder andere Beamte von dem Könige ernannt, später unter Mitwirkung der Grossen gewählt. Zuletzt gehen alle wichtigen Geschäfte durch seine Hand, von ihm hängen die Beamten ab, er erteilt Gnaden und Ehren, er vertritt den König gegen seine Unterthanen. Er hält an des Königs Platz das Gericht in der Pfalz, sein Name wird auf Münzen gesetzt, er erscheint als der eigentliche Regent des Reiches, er heisst Fürst der Franken oder Unterkönig, subregulus. Nachdem Pipin die königliche Gewalt lange Zeit unter diesem Titel geführt und das Königtum selbst an sein Haus gebracht war, wurde kein Majordomus mehr ernannt. Waitz, Verf.-Gesch. Bd. 2 und 3.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 370.
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