Anweisung

[214] Anweisung, im gewöhnlichen Verkehr nahe verwandt mit Cession oder Delegation. Der Anweiser (Assignant) gibt dem Assignataren, in der Regel weil er demselben schuldet, doch auch aus anderen Gründen (z.B. Incassomandat, Darlehn), Auftrag, Anweisung, bei dem Angewiesenen (Assignaten) eine bestimmte Summe zu erheben. Der Assignatar präsentirt dem Assignaten die A., welcher sie acceptirt oder zurückweist. In letzterem Falle greift der Assignatar auf den Assignanten zurück. Für das Rechtsgeschäft der A. ist das unterliegende Verhältniß, welches den Assignanten veranlaßt, die A. an den Assignataren abzugeben, und hinwiederum den Assignaten zu acceptiren, völlig gleichgiltig; in der Regel wird es ein doppeltes Schuldverhältniß sein, einerseits des Assignanten zu Gunsten des Assignataren und andererseits des Assignaten zu Gunsten des Assignanten. – Im kaufmännischen Verkehr tritt an die Stelle der A. meistens der Wechsel, womit der Trassant (Aussteller) dem Trassaten (Bezogenen) den Auftrag gibt, an den Wechselnehmer die Wechselsumme zu bezahlen. Der Assignatar kann wie der Wechselnehmer die A., Tratte, durch Indossement, Uebertragung weiter begeben.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 214.
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