[396]Banal, im Lehensrecht eine Sache, die der Lehensherr dem Lehensmanne gegen bestimmte Leistungen zur Nutzung überläßt, dem Zwangsrechte unterworfene Sache; banale Phrase, inhaltloser Satz, was im Oberdeutschen Bettelmannsspruch.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 396.