[817] Frohnden (Frohnen, Robott), persönliche Dienste des Besitzers pflichtiger Grundstücke an den Grund- oder Gerichtsherrn. In mancherlei Gestalt als Hand- und Spanndienste, Bau-, Jagd- und Forstfrohnen, gemessene, d.h. nach Zeit, Ort, Zahl u.s.w. genau regulirte, und ungemessene. Dem Geiste des neuern Rechtes sind alle F. zuwider, da sie nicht bloß die Freiheit des Grundeigenthums bedrücken, sondern auch dem heutigen Gefühle persönlicher Freiheit widerstreiten. Die F. sind deßhalb fast überall ablösbar, nicht selten durchs Gesetz unentgeldlich aufgehoben. Ganz anders verhält es sich mit den dem öffentlichen Recht angehörenden Frohnen, welche Staat od. Gemeinde den Grund- und Viehbesitzern auferlegt, z.B. für Straßen und andere öffentliche Bauten.