[36]Gehilfe, wer zur Entstehung eines Verbrechens durch Unterstützung des Urhebers beiträgt; unterschieden vom bloßen Begünstiger, der erst nach Verübung des Verbrechens wissentlich daran Theil nimmt.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 36.