Geleit

[43] Geleit, im mittelalterl. Faustrechte die Bewaffneten, welche Kaufleute auf der Reise schützten; auch die Abgabe, welche dafür bezahlt wurde; der von einem Gebietsherrn ausgestellte Schutzbrief; im Gerichtswesen ist G. (salvus conductus) die einem Angeschuldigten ertheilte Zusicherung, daß er, wenn er sich vor Gericht stelle, weder verhaftet noch ausgeliefert werde.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 43.
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