Gewissensehe

[76] Gewissensehe, die lediglich auf Einwilligung der Zusammenlebenden mit Umgehung jeder bürgerl. (Civilehe) u. kirchl. (heimliche Ehe) Rechtsförmlichkeit beruhende Geschlechtsverbindung, mit der Absicht, die Verpflichtungen der ehelichen Verbindung zu erfüllen.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 76.
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