[239] Hausgesetze. Die Familien des hohen, vormals reichsständischen Adels haben sich, gegenüber dem eindringenden röm. Recht, die Autonomie bewahrt, über ihre Familien-, Güter- u. Erbverhältnisse innerhalb der Schranken des übrigen öffentl. und des allgemein bindenden Privatrechts neue H., Hausverträge zu erlassen, welche jedoch dem Landesherrn zur Anerkennung vorzulegen sind. In diesen Familienobservanzen hat sich viel älteres deutsches Recht erhalten.