Hausgesetze

[239] Hausgesetze. Die Familien des hohen, vormals reichsständischen Adels haben sich, gegenüber dem eindringenden röm. Recht, die Autonomie bewahrt, über ihre Familien-, Güter- u. Erbverhältnisse – innerhalb der Schranken des übrigen öffentl. und des allgemein bindenden Privatrechts – neue H., Hausverträge zu erlassen, welche jedoch dem Landesherrn zur Anerkennung vorzulegen sind. In diesen Familienobservanzen hat sich viel älteres deutsches Recht erhalten.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 239.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika