[426] Interimswirthschaft, Verwaltung eines Grundstücks, welches kein freies Eigenthum, aber doch in der Familie des Bauers erblich ist, während der Minderjährigkeit des Besitzers. Der Interimswirth tritt in die Verhältnisse des Eigenthümers bis zu dessen Volljährigkeit, muß aber das Grundstück in gutem Zustande erhalten.