[535]Kammerherr und Kammerjunker und Kammerjunker, 2 Hofbeamtungen, die mit dem Ehrendienst um die Person des Fürsten betraut sind und nur aus dem Adel genommen werden.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 535.