[590] Kindermord (infanticidium), die von der Mutter an ihrem neugebornen, lebensfähigen Kinde begangene Tödtung, entweder mit vorbedachtem Entschluß (eigentlicher Mord) oder aus Fahrlässigkeit (Nichtunterbinden der Nabelschnur, hilflose Niederkunft oder in der Gemüthsaufregung der Geburt (Todtschlag). Gewöhnlich geht Verheimlichung der Schwangerschaft voraus. Früher folgte meistens Todesstrafe, jetzt langjähriges Zuchthaus, weil der regelmäßige Beweggrund (Furcht vor Schande und Vorwürfen) und der oft krankhaft aufgeregte Zustand Gebärender mildernd in Betracht fallen. Lebte das Kind schon längere Zeit oder war es ein eheliches, so wird die Tödtung härter als Verwandtenmord bestraft.