Klage

[606] Klage, über gefährdete, verletzte, streitige Rechte, den Gerichten vorgetragen mit der Bitte um Entscheidung u. Schutz. Dem Inhalt nach hat jedes Rechtsverhältniß seine besondere K. (actio), entweder bestimmt benannt wie Darlehens-, Pfand-, Theilungs-K.; oder ohne speciellen Namen nach den obwaltenden Umständen (actio in factum). Man theilt die K. ein in dingliche (in rem, zum Schutz des Sachen-, Erb- u. Familienrechtes) u. persönliche (in personam, zum Schutz von Verpflichtungen, Obligationen bestimmter Personen). Unter K. versteht man auch den mündlichen oder schriftlichen K.vortrag des Klägers (actor) vor Gericht (K.libell), welcher in der Regel die Geschichtserzählung (K.fundament), die Rechtsbegründung (K.grund) und die Rechtsbitte (K.gesuch) enthält, worauf der Beklagte (reus) antwortet. Vergl. Actionsrecht.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 606.
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