[692] Reichshofrath, neben dem Reichskammergerichte das höchste Reichsgericht, von Max I. organisirt, mit demselben Bereiche wie jenes (doch durfte eine Sache nicht bei beiden anhängig gemacht werden), vorzugsweise jedoch mit der Criminalgerichtsbarkeit über Reichsunmittelbare u. der Entscheidung in Lehensachen betraut, auch eine Art Geheimen Raths für politische Angelegenheiten des Reichs bildend. Der R. unter einem Präsidenten, einem vom Kurerzkanzler ernannten Vicepräsidenten bestand aus vom Kaiser ernannten 18 Räthen (einer Grafen-, Herren- und Gelehrtenbank), von denen 12 Katholiken, 6 Protestanten sein mußten; waren letztere einstimmig, so konnten sie nicht überstimmt werden.