[638] Vogtei, Verwaltungsamt und Bezirk, mit den damit verbundenen Rechten (V.geld, V.zins); erstreckt sich bald über Länder, Städte, Burgen, Dörfer, Zünfte (Landvogt u.s.w.), vom Landesherrn verliehen (weltliche V.lehen, feudum advocati), bald über kirchliche Stifte zur Schirmung und Besorgung aller ihrer Rechte od. nur zur Vermögensverwaltung (geistliche V.gerechtigkeit). V. gericht, an dessen Spitze der Vogt steht.