Urtatsache

[670] Urtatsache heißt im allgemeinen jede Tatsache, mit welcher eine Reihe von Begebenheiten beginnt; im engeren Sinne gibt es deren zwei: das Bewußtsein, von welchem alles Denken und Sein (in subjektiver Auffassung) ausgeht, und das Dasein, die Wirklichkeit. J. G. Fichte (1762-1814), der die zweite dieser Urtatsachen leugnet, sieht in der Urtatsache des Bewußtseins eine Urtathandlung und bestimmt sie so: »Das Ich setzt ursprünglich schlechthin sein eigenes Sein.« Daraus leitet er die Antithesis des empirischen Bewußtseins ab: »Dem Ich wird schlechthin entgegengesetzt ein Nicht-Ich,« und folgert aus beiden die Synthesis: »Das Ich setzt im Ich dem teilbaren Ich ein teilbares Nicht-Ich entgegen.«

Quelle:
Kirchner, Friedrich / Michaëlis, Carl: Wörterbuch der Philosophischen Grundbegriffe. Leipzig 51907, S. 670.
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