Bräute.

[73] Bräute betriegen 1) Wenn sie als Jungfern mit Cräntzen und Musique in die Kirche gehen / ohnerachtet sie ihrer Jungferschafft beraubet / und bald nach der Hochzeit das Wochen-Bett aufschlagen lassen müssen. 2) Wenn sie einen oder den andern lange bey der Nase herum ziehen, und immer vertrösten, daß sie solche heyrathen wollen / bald aber / da sie ein besser Glück vor sich sehen / selbige wiederum abandonniren. 3) Wenn sie wider ihrer Eltern Consens sich mit einer Person heimlich versprochen / und trauen lassen. 4) Wenn sie durch gewisse Philtra oder Liebes-Träncke sich ihres Ehe-Verlobtens Liebe zuwege gebracht / und gleichwohl diese Ehligung ihren Tugenden / als einer antreibenden Ursache zuschreiben. 5) Wenn sie diejenige, von welchen sie ehemahls caressirt / nachgehends aber, da sie sich in entlegene Orte begeben, heimlich verlassen werden, durch allerhand zauberische und verbottene Mittel wiederum herbey bringen. 6) Wenn sie einem die Ehe einmahl zugesagt / vor Vollziehung der Verlöbniß aber mit andern heimlich davon gehen. 7) Wenn sie sich jünger und reicher, als sie in der That sind, gegen ihre Freyer ausgeben. 8) Wenn sie mit garstigen Kranckheiten, fallender Seuche und heimlichen Leibes-Ge brechen behafftet sind, und solche denen Freyern verschweigen. 9) Wenn sie bey ihrer Trauung allenthalben kostbare Kleider und Schmuck zusammen borgen, und damit, als ob solcher ihnen eigenthümlich sey / gleich der mit fremden Federn[73] geschmückten Krähe in Phædro, stoltzieren und prangen. 10) Wenn sie ihre Braut-Kleider von den Handels-Leuten erborgen, und erst / nach gebaltener Hochzeit, aus des Bräutigams Beutel bezahlen wollen.


Mittel: Bestehe unter den Titul: Bräutigam.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 73-74.
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