Gebrauchsmuster [2]

[309] Gebrauchsmuster. Der Entwurf eines geänderten deutschen Gebrauchsmustergesetzes ist am 11. Juli 1913 veröffentlicht worden. Die Grundzüge des Gesetzes vom 1. Juni 1891 bleiben unverändert; es wird vorgeschlagen, die Schutzdauer des Gebrauchsmusters auf 10 Jahre zu erstrecken, bei Zahlung von M. 150. – nach Ablauf der jetzt geltenden längsten Schutzdauer von 6 Jahren.

Die Frist zur Anmeldung von Patenten bezw. Gebrauchsmustern in den Ländern der sogenannten Internationalen Union mit der Priorität einer deutschen Gebrauchsmusteranmeldung ist durch Uebereinkunft in Washington vom 2. Juni 1911 allgemein auf 12 Monate festgesetzt worden. Gemäß einem deutschen Gesetz zur Ausführung der revidierten Pariser Uebereinkunft[309] vom 2. Juni 1911 zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 31. März 1913 sowie einer zugehörigen Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. April 1913 muß die Prioritätserklärung, also die Inanspruchnahme der Unionspriorität, bei der Anmeldung des Gebrauchsmusters erfolgen, sonst ist der Prioritätsanspruch verwirkt. Die gleichzeitige Beibringung der Beweisurkunden ist vorläufig nicht erforderlich.

Heimann.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 309-310.
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