Bodenaufschließung

[97] Bodenaufschließung. Unter »Aufschließung« oder »Erschließung« versteht man die Summe von Maßnahmen, welche erforderlich sind, um aus dem rohen Lande fertiges »Bauland«, auch »baufertige« Grundstücke genannt, herzustellen, nämlich: Anlage der Zufuhrstraßen und sonstiger Verkehrseinrichtungen, der Aufteilungsstraßen, der zu verschiedenen Zwecken dienenden freien Plätze (Verkehrs-, Markt-, Architektur-, Grün-, Spiel- und Sportplätze), der Entwässerungsvorrichtungen (Schwemm- oder Trennkanalisation), der Leitungsnetze für Gas, Wasser und elektrischen Strom; ferner Eindeichung, Aufhöhung, Abtragung; schließlich die Befriedigung der Gemeindebedürfnisse oder Gemeindeforderungen beispielsweise in bezug auf Schul- und Kirchenbauten, Feuerschutz u. dergl. Rechnet man dazu die während der Aufschließungszeit und bis zur endgültigen Verwertung der Grundstücke entstehenden Verwaltungskosten, Steuern und Zinsverluste, so erhält man den Gesamtbetrag der Kosten, die das nach Ausscheiden des Straßenlandes (s.d.) verbleibende Bauland (s.d.) zu tragen hat. Er kann sich auf 3–15 ℳ für 1 qm Bauland belaufen. Für Siedelungszwecke und namentlich für die Anlage von Kleinhaussiedelungen ist es von äußerster Wichtigkeit, die Aufschließungskosten auf ein möglichst geringes Maß einzuschränken.

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 97.
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