[109] Ädīlen (Aediles, v. lat. aedes, Tempel), röm. Beamte, die zuerst 493 v. Chr. zugleich mit den Volkstribunen aus der Plebs gewählt und jenen als Gehilfen bei Ausübung ihrer Rechte, namentlich der Kriminalrechtspflege, beigeordnet, allmählich aber von ihnen unabhängig gemacht wurden. Zu diesen zwei plebejischen Ä. kamen 367 ebenso viele zunächst nur aus den Patriziern gewählte, kurulische (curules) genannt, weil sie vor den plebejischen Ä. die nur den höhern Magistratspersonen zukommende Ehre des kurulischen Stuhles voraus hatten. In der Stufenfolge der Ämter stand die Ädilität zwischen Quästur und Prätur. Die sich hauptsächlich auf die städtische Verwaltung erstreckende amtliche Wirksamkeit sämtlicher Ä. bestand in der Überwachung des Handelsverkehrs, in der Aussicht über die Straßen, die öffentlichen Bauten und auch die Sitten und Götterverehrung und später (bis 22 v. Chr.) besonders in der Ausrichtung von Spielen, durch die sie sich den Weg zu den höhern Ämtern bahnten. Über die Grundsätze ihrer Amtsführung namentlich für den Marktverkehr pflegten sie beim Antritt ein Edikt (Edictum aedilicium) zu veröffentlichen. Der Wirkungskreis der A. wurde unter den Kaisern immer mehr beschränkt, besonders durch den Praefectus urbi, bis ihre Würde im 3. Jahrh. ganz aufhörte. Vgl. Labatut, Les édiles et les mœurs (Par. 1867); Derselbe, L'édit des édiles (das. 1879).