[110] Adjudikation (lat.), die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts durch Richterspruch, im römischen Recht besonders die richterliche Zuerkennung eines Rechts im Teilungsprozeß, die der Gemeinschaft ein Ende macht. A. heißt endlich die gerichtliche Überweisung des Eigentums an einem zwangsweise verkauften Grundstück, die jetzt regelmäßig durch den Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt. Soweit darüber ein besonderes Zeugnis erteilt wird, kommt dafür die Bezeichnung Adjudikationsbrief oder Rekognitionsschein vor. Vgl. Zwangsvollstreckung und Zuschlag. Auch das Völkerrecht kennt die A. als schiedsrichterliche Zuerkennung eines von zwei oder mehr Staaten beanspruchten Gebietes oder Gebietsteiles.