[351] Allōdium (Alodium, Allod, von alodis, einem Worte gallischer Abstammung) bezeichnet ursprünglich (in der Lex Salica) das Eigentum an fahrender Habe (Mobiliar), später das vom Lehns- und Fideikommißverband oder von gutsherrlicher Abhängigkeit freie Grundstück. Sein Gegensatz ist insbes. das Lehnsgut, das feudum, und das bestimmten Veräußerungsbeschränkungen unterworfene Stamm- oder Familiengut. Durch die Ablösungsgesetze dieses Jahrhunderts ist die Allodifikation der Lehnsgüter, d.h. deren Verwandlung in freies oder durch die Rechte der Lehnsfolger beschränktes Eigentum, durchgeführt worden (s. Allodifikation).