Assoziation

[893] Assoziation (neulat., »Vergesellschaftung«), im weitern Sinne jede Vereinigung von Kräften und Kapitalien zur Erfüllung gemeinschaftlicher Zwecke. Sind diese Zwecke politischer, religiöser, gemeinnütziger Art, so nennt man die A. auch kurz Verein. Assoziationsrecht bedeutet dann dav Recht zur Vereinsbildung unter Beobachtung gewisser gesetzlicher Vorschriften. Im engern Sinn ist A. eine freie, zur Erreichung eines dauernden Zweckes geschlossene Vereinigung im Gegensatze zu denjenigen Verbindungen (Staat, Gemeinde), denen man unter bestimmten Voraussetzungen auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Zwanges angehört. Unter denselben spielen diejenigen eine wichtige Rolle, die Produktions- und Erwerbszwecken gewidmet sind und die auf einem zivilrechtlichen Gesellschaftsvertrag beruhen (Societas) oder, wie die Handelsgesellschaften und Genossenschaften, durch besondere Gesetze geregelt sind. – Kooperative A., im engern Sinne soviel wie Genossenschaft (s. d.), im weitern Sinne jede kollektive, von Unternehmer und Arbeitern gemeinsam betriebene Unternehmungsform (Produktivassoziation).

In der Mineralogie bezeichnet A. die Vergesellschaftung der Gesteinsgemengteile in einem Gestein. Gewisse Gemengteile scheinen sich gegenseitig auszuschließen, so Quarz und Nephelin, Sodalith und Muskovit, während andre fast regelmäßig zusammen vorkommen, wie Nephelin und Nosean, Disthen und Staurolith. Man hat die Regelmäßigkeiten in der A. der Gesteinsgemengteile in den sogen. Assoziationsgesetzen zu formulieren versucht. Für die Eruptivgesteine und für die (metamorphischen) kristallinischen Schiefer ist entsprechend ihrer verschiedenen Bildung die A. eine durchaus verschiedene; für die klastischen Gesteine gibt es natürlich keine gesetzmäßige A.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 893.
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