Aussonderung

[153] Aussonderung, nach der deutschen Konkursordnung (§ 43–46) wie nach der österreichischen (§ 26 ff.) die Ausscheidung der dem Gemeinschuldner nicht gehörenden Gegenstände aus der Konkursmasse auf Grund eines dinglichen oder eines persönlichen Rechtes. Die ausgesonderten Gegenstände werden dem Aussonderungsberechtigten vom Konkursverwalter. wenn er das Recht auf A. anerkennt, übergeben. Dieser muß jedoch bei Ansprüchen von mehr als 300 Mk. Wert die Genehmigung des Gläubigerausschusses ein holen, auch den Gemeinschuldner regelmäßig vorher benachrichtigen. Von besonderer Bedeutung ist das in § 37 der deutschen Konkursordnung geregelte (auch right of stoppage in transitu oder droit de suit genannte) Recht der Verkäufer oder Kommissionär. auf A. der von einem andern Ort an den Gemeinschuldner gesendeten und von diesem noch nicht vollständig bezahlten Waren. Die Aussonderungsberechtigten wurden im gemeinen Rechte Vindikanten oder Separatisten ex jure dominii genannt. Vgl Abgesonderte Befriedigung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 153.
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