[333] Bankanweisungen, Zahlungsanweisungen, die die Hauptbank auf ihre Zweiganstalten und umgekehrt, sowie die Zweiganstalten untereinander auf Grund von bei ihnen eingezahlten Summen ausstellen. Sie dienen zur Erleichterung von Zahlungen, namentlich größern, an andre Plätze, dabei der Bank die Verrechnung an Stelle der Versendung von Geld oder Wertpapieren treten kann. Vgl. auch Scheck.