[354] Bannbruch, Bruch der urfeda de non redeundo, d. h. des Eides, den der Täter nach gemeinem Strafrecht leisten mußte, vor Ablauf der Verbannungszeit nicht zurückzukehren. Überreste dieses mittelalterlichen Bannbruchs haben wir noch heute in den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs, § 361, Ziff. 1 u. 2, wonach mit Hast bestraft wird, werden infolge von Polizeiaufsicht auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt oder als Ausgewiesener unbefugt zurückkehrt.