[523] Beauftragte (Revisionsingenieure), die von den Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung in Deutschland und Österreich zur Kontrolle der Durchführung der erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und der den Betriebsunternehmern auferlegten Verpflichtungen bestellten Beamten. Die Beauftragten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; sie haben das Recht, die Betriebsstätten während der Arbeitszeit zu betreten und dort von den Listen und Büchern über Zahl der Arbeiter und Höhe der Löhne Einsicht zu nehmen; auch können sie bei Feststellung der Unfallentschädigung zugezogen werden.