Unfallverhütungsvorschriften

[893] Unfallverhütungsvorschriften, die durch das Reichsgesetz vom 6. Juli 1884 und die andern Unfallversicherungsgesetze (s. Unfallversicherung) angeordneten, von den Berufsgenossenschaften zu erlassenden Vorschriften, durch die sowohl Leben und Gesundheit der Arbeiter geschützt als auch eine Belastung der Genossenschaften durch Verhütung entschädigungspflichtiger Unfälle verhindert werden soll. Die Durchführung der U. soll durch besondere Beauftragte der Berufsgenossenschaften überwacht werden. Der Verband deutscher Berufsgenossenschaften hat auf dem 10. Berufsgenossenschaftstage 1896 Normalunfallverhütungsvorschriften angenommen und die industriellen Berufsgenossenschaften haben fast ausnahmslos U. erlassen. Dagegen hatten nur wenige land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaften von der Befugnis zum Erlaß von U. Gebrauch gemacht, weshalb das Reichsversicherungsamt durch Rundschreiben vom 30. Juni 1895 den Entwurf von Normalunfallverhütungsvorschriften für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe veröffentlicht und zur Anwendung empfohlen hat. Nach der Novelle zum Unfallversicherungsgesetz vom 30. Juni 1900 können sie jetzt durch das Reichsversicherungsamt dazu angehalten werden. Bei Nichtbefolgung der U. seitens der Unternehmer erfolgen Zuschläge zu den Beiträgen, Einschätzung in höhere Gefahrenklassen, event. auch Geldstrafen. Vgl. Platz, Die U. (hrsg. vom Verband der deutschen Berufsgenossenschaften, Berl. 1889–90, 2 Bde.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 893.
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