[414] Briefhypothek, eine Hypothek (s.d.), über die ein Brief (Urkunde) erteilt ist. Den Gegensatz bildet die sogen. Buchhypothek, die nur im Grundbuch eingetragen ist. Ob über die Hypothek oder die Grundschuld (s.d.) ein Brief erteilt werden soll, liegt ausschließlich im Belieben der Beteiligten. Auszustellen hat ihn das Grundbuchamt. Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück angeben sowie mit Unterschrift und Siegel versehen sein. Wird die Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen. Ohne Vorlegung des Briefes darf, geringfügige Ausnahmen abgesehen, bei einer B. keine Eintragung erfolgen, da jede Eintragung auf dem Briefe zu vermerken ist. Vgl. Reichsgrundbuchordnung, § 42ff.