[552] Büchsenmacher, Militärunterbeamte, welche die Reparaturen an Handfeuerwaffen nach Bedingungen eines Kontrakts ausführen. Sie werden unter Vereinbarung gegenseitiger dreimonatiger Kündigung angestellt. Es gibt B. bei den Regimentern der Kavallerie, bei den Bataillonen der Fußtruppen, bei den Artilleriedepots (Zeughausbüchsenmacher), bei der Gewehrprüfungskommission, dem Kadettenkorps und den Infanterieschulen. Die B. erhalten ihre Bestallung durch die Generalkommandos, bez. das Allgemeine Kriegsdepartement etc. und stehen ausschließlich unter dem bezüglichen Militärbefehlshaber.