[808] Casus (lat.), Fall, Vorfall, Begebenheit, Zufall. C. belli, Kriegsfall, in welchem ein Staat sich veranlaßt sieht, an einen andern den Krieg zu erklären; c. conscientiae, Gewissensfall (s. Kasuistik); c. dabilis, ein gegebener, angenommener Fall; c. fatalis, Schicksals-, Unglücksfall; c. foederis, Bündnisfall, der (einem Vertrag zufolge) einen Bund zum gemeinsamen Handeln veranlaßt; c. fortuitus oder improvisus, ein unvorhergesehener Fall; c. invitabilis, ein unvermeidlicher Fall; c. insolitus, ein ungewöhnlicher Fall; c. in terminis, ein mit dem vorliegenden ganz übereinstimmender Fall; c. merus, ein reiner Zufall; c. necessitatis, Notfall; c. providentiae, ein von der Vorsehung veranlaßter Fall; c. reservatus, Vorbehaltungsfall, ein solches Vergehen, von dem, außer in Todesgefahr, nur die eigentlichen Inhaber der kirchlichen Jurisdiktion, der Papst oder der Bischof oder der Ordensgeneral, absolvieren können, z. B. schwere Todsünden (atrociora et graviora crimina); c. solitus, ein gewöhnlicher Fall; c. tragicus, ein trauriger Fall; casu, durch Zufall, zufällig; casu substrato, in praesenti, in hoc, in nostro casu. im vorliegenden Fall; in casum, auf den Fall; in casum casūs, auf den Fall des Falles, d. h. des Eintretens gewisser Eventualitäten. In der Rechtswissenschaft versteht man unter C. einen Nachteil, der unverschuldeterweise ein tritt (vgl. Zufall). Für ihn gelten die Rechtsregeln: [808] c. a nullo praestatur, für den Zufall hat niemand einzustehen; casum sentit dominus, den zufälligen Schaden hat der Eigentümer, Besitzer der betroffenen Sache zu tragen. C. in der Grammatik, s. Kasus.