[839] Centumvĭri (tat., Zentumvirn, »Hundertmänner«), stehendes Richterkollegium im alten Rom, das im Namen des Volkes in Zivilprozessen, namentlich erbrechtlichen, Recht sprach. Die C. wurden ursprünglich nach Tribus gewählt, je 3 aus einer Tribus, also aus den 35 Tribus 105. In der Kaiserzeit stieg ihre Zahl auf 180. Den Vorsitz führten gewesene Quästoren, seit Augustus die Decemviri litibus judicandis; der Vorsteher des ganzen Gerichtshofes war ein Prätor. Die C. bildeten 4 Consilia (Senate), die einzeln oder vereinigt richteten. Unter den Kaisern wuchs die Bedeutung der Centumviralgerichte, die nach dem Aufhören der Volksgerichte den Rednern fast allein Gelegenheit boten, zu glänzen. Vgl. Zumpt, Über Ursprung, Form und Bedeutung des Centumviralgerichts (Berl. 1838); Schneider, De origine centumviralis judicii (Rostock 1855); v. Keller- Wach, Römischer Zivilprozeß (6. Aufl., Leipz. 1883).