[253] Condictio (lat.), römische Bezeichnung gewisser Klagerechte auf Vermögensleistungen, die von einer Form des altrömischen Prozesses herrührt, nach welcher der Prozeß mit der Aufforderung (condictio) des Klägers an den Beklagten zum Erscheinen vor dem judex eingeleitet wurde. Vgl. Baron, Die Condiktionen (Berl. 1881); Dernburg, Pandekten, Bd. 1, § 131; R. v. Mayr, Die C. des römischen Privatrechts (Leipz. 1900). S. auch Bereicherung.