Dimissorialĭen

[14] Dimissorialĭen (lat., Literae dimissoriales oder dimissoriae), Urkunden, die bezeugen, daß ein zuständiger Geistlicher die Berechtigung zur Vornahme einer Amtshandlung (Erteilung der Weihen, Entgegennahme des Ehekonsenses) auf einen andern Geistlichen überträgt. Diese Bestimmung des Tridentinischen Kirchenrechts gilt auch in der evangelischen Kirche. Hinsichtlich der obligatorischen Zivilehe bestimmt § 1321 des Bürgerlichen Gesetzbuches in entsprechender Weise, daß auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten (§ 1320) die Ehe auch vor dem Standesbeamten eines andern Bezirks geschlossen werden darf. Literae dimissoriales heißt im katholischen Kirchenrechte auch der Entlaßschein, durch den ein Bischof einem Geistlichen seiner Diözese den Austritt aus derselben gestattet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 14.
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