[119] Dontgeschäft (franz., spr. dong-), diejenige Form des Prämiengeschäfts, bei welcher der Käufer sich vorbehält, zur Erfüllungszeit allenfalls gegen Entrichtung eines Reugeldes (Vor- oder Dontprämie) vom Vertrag zurückzutreten. Kaufe ich ein Papier zu 101 dont 1, so habe ich am Erfüllungstag das Recht, das Papier zu 101 zu nehmen oder gegen Zahlung von 1 vom Kauf zurückzutreten. In den Notierungen über Prämiengeschäfte wird das Wort »dont« (deutsch »worauf, wovon«) gewöhnlich nicht geschrieben, sondern der Kurs im Falle der Erfüllung von der Prämie, im Falle der Nichterfüllung durch einen senkrechten Strich getrennt, z. B. 101 | 1 (lies: hunderteins dont eins). Wenn es sich um eine Rückprämie handelt, so wird der Notierung der Buchstabe R zugesetzt; z. B. 99 | 1 R (sprich: 99 dont eine Rückprämie) bedeutet, daß der Verkäufer berechtigt ist, zu 99 zu liefern oder gegen Zahlung von 1 vom Geschäft zurückzutreten. Die betreffenden Papiere haben einen besondern Kurs, der denjenigen der festen Zeitgeschäfte um einen wechselnden Betrag (écart) übersteigt.