Eilsendungen

[447] Eilsendungen, Postsendungen, die sofort nach Ankunft am Bestimmungsort dem Empfänger besonders zugestellt werden, müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk »durch Eilboten« versehen sein, nach Wunsch mit dem Zusatz »Bote bezahlt«. Als E. sind zulässig: Briefe, Postanweisungen, Pakete bis 5 kg und Sendungen mit Wertangabe bis 800 Mk. und 5 kg (ausnahmsweise bis 3000 Mk., z. B. in Berlin). Bei schwerern Paketen oder Sendungen mit höherer Wertangabe hat die Postverwaltung nur den Ablieferungsschein oder die Postpaketadresse durch Eilboten bestellen zu lassen. An Empfänger im Orts- und Landbestellbezirk des Aufgabeorts sind nur gewöhnliche Briefsendungen zur Eilbestellung zugelassen. Durch Eilboten zu bestellende Briefsendungen sind, aber mit vielfachen Einschränkungen, auch nach dem Ausland zulässig. Das im voraus zu entrichtende Bestellgeld beträgt 25 Pf. In Österreich-Ungarn sind E. mit dem Vermerk »Expreß« zu versehen. Bei Sendungen mit höherer Wertangabe als 200 Kr. und bei Paketen nach Landorten wird nur ein Benachrichtigungsschreiben bestellt. Vgl. Porto.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 447.
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