Einhandsgut

[453] Einhandsgut (Sondergut) nannte man oftmals da, wo eheliche Gütergemeinschaft galt, dasjenige Vermögen der Ehegatten, das nicht in die Gemeinschaft fällt, sondern im ausschließlichen Eigentum eines der Ehegatten stand (s. Ehegüterrecht, S. 400).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 453.
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