Eisenbahnanschluß

[507] Eisenbahnanschluß, Gleisverbindung zweier Bahnen zu dem Zweck, den unmittelbaren Übergang der Betriebsmittel von einer Bahn auf die andre zu ermöglichen. In den meisten Ländern sind die Eisenbahnen gesetzlich verpflichtet, den Anschluß neuer Linien zuzulassen. Der E. von Privatgleisen (Industriebahnen), die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, ist besonders und in den einzelnen Ländern verschieden geregelt, für Preußen durch das Gesetz über Kleinbahnen[507] und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (s. Eisenbahnrecht). Der E. ist hier von der Zustimmung der betreffenden Bahn abhängig.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 507-508.
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