Eisenbahnanleihen

[507] Eisenbahnanleihen. Wenn der Staat Eisenbahnen baut oder kauft, wird gewöhnlich das gesamte für diesen Zweck erforderliche Kapital durch Anleihen aufgebracht. Auf diesem Wege sind in einzelnen Staaten Schulden von beträchtlicher Höhe angewachsen. Doch dürfen die E. nicht in eine Linie mit den andern Staatsanleihen gestellt werden, denn sie belasten bei zweckmäßiger Anlage und Verwaltung die Steuerzahler nicht, weil das in den Eisenbahnen angelegte Kapital sich selbst verzinst und amortisiert, und weil die Eisenbahnen belebend auf die Volkswirtschaft wirken. Die Mittel zum Bau von Privatbahnen werden in der Regel teils durch Ausgabe von Aktien, teils ebenfalls durch Aufnahme von E. beschafft. Die für letztere ausgestellten Teilschuldverschreibungen genießen einen Vorzug vor den Stammaktien, indem sie an Stelle schwankender Dividenden einen festen Zins tragen, der vor der Verteilung der Dividenden vom Ertrag abgezogen wird, und werden deshalb Prioritätsobligationen oder Prioritäten genannt. Bei wiederholter Schuldaufnahme werden die Obligationen in Klassen geteilt und gehen diejenigen früherer Emission den Obligationen späterer Emission in bezug auf Zinsgenuß und Tilgung vor. Die Privateisenbahnanleihen sind durchweg in bestimmter Frist rückzahlbar. Die Rückzahlung geschieht allmählich durch Verlosung der einzelnen Obligationen und Einlösung der ausgelosten Nummern zum Nennwert. Die Tilgungszeit ist verschieden je nach Höhe der Tilgungsquote, die zwischen 1/12 und 2 Proz. schwankt, meist wohl 1/2 Proz. beträgt. Die Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Prioritäten bedarf in Preußen (Gesetz vom. 17. Juni 1833) eines königlichen Privilegiums; in Österreich ist nach dem Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. Sept. 1854 für Eisenbahnobligationsanleihen Bewilligung der Staatsregierung und nach Gesetz vom 19. Mai 1874 Bestellung des Pfandrechts auf die zur Hypothezierung bestimmte Eisenbahnanlage erforderlich. Zur Sicherung der Prioritäten wird oft, wie in Österreich, auch in der Schweiz, das Gesellschaftsvermögen hypothekarisch verpfändet. Für das Deutsche Reich gibt es kein darauf bezügliches Gesetz. Dagegen hat Preußen durch Gesetz von 1895, betreffend das Pfandrecht an Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben, die Angelegenheit für sich geregelt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 507.
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