Falcīdisches Gesetz

[287] Falcīdisches Gesetz, röm. Gesetz, 40 v. Chr. auf den Antrag des Volkstribuns Falcidius erlassen, verordnete, daß niemand mehr als drei Viertel seiner Erbschaft durch Vermächtnis u. dgl. solle vergeben dürfen, damit dem Erben wenigstens ein Viertel des Nachlasses übrigbleibe, und daß dieser, im Fall der Erblasser jener Vorschrift zuwiderhandle, berechtigt sein solle, jedem Vermächtnisnehmer einen verhältnismäßigen Abzug zu machen, insoweit als dies zur Ergänzung des vierten Teiles (Falcidische Quart) erforderlich sei. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die Falcidische Quart nicht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 287.
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